„Die Verwertungsgesellschaften sind wir Kunstschaffende selbst“

In der öffentlichen Diskussion über das Urheberrecht wird immer wieder die Rolle der Verwertungsgesellschaften thematisiert – mit zum Teil sehr widersprüchlichen Informationen. Um ein paar gängige Missverständnisse über die heimischen Verwertungsgesellschaften aufzuklären, gibt das Organisationsbüro von „Kunst hat Recht.“ nachfolgend einen Überblick zu diesem Thema.

Praktisch alle KünstlerInnen, die Werke produzieren und diese veröffentlichen, haben eine Verwertungsgesellschaft. „Haben“ heißt, sie besitzen diese auch selbst, dazu gleich mehr. Sieben solche Gesellschaften gibt es in Österreich, für jede Sparte oder Rechteinhabergruppe eine – beispielsweise die Vereinigung Bildender Künstler, VBK, oder die AKM, die für die Komponisten, Textautoren und Musikverleger die Sende- und Aufführungsrechte verwaltet.

Ein Erstkontakt zwischen KünstlerIn und Verwertungsgesellschaft sieht relativ bürokratisch aus: Man muss sich mit einem Formular anmelden, seine Daten bekannt geben und seine Werke registrieren lassen. Selbst manche Kunstschaffenden nehmen daher zunächst an, dass ihre Verwertungsgesellschaften staatliche Stellen oder Behörden sind, die aktiv die Verwertung ihrer Werke betreiben würden. Beides trifft so nicht zu.

Die Verwertungsgesellschaften sind allesamt Selbstorganisationen der jeweiligen Gruppen von KünstlerInnen, oder sind zumindest als solche entstanden. Eine der ältesten Gesellschaften, auch europaweit, ist die AKM, die gemeinsam von Komponisten, Textautoren und Verlegern Ende des 19. Jahrhunderts gegründet wurde. Bis heute sind die Kunstschaffenden als Genossenschafter Eigentümer der AKM, auch die Geschäftsführung und die Aufsicht über den Geschäftsverlauf werden von Vertreterinnen und Vertretern der KünstlerInnen selbst wahrgenommen. Nach diesem Muster sind auch alle anderen Gesellschaften konstruiert, die meisten heute jedoch als Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wo es daher etwas schwieriger ist, in den Kreis der Gesellschafter zu kommen.

Die Gesellschaften haben nicht die Aufgabe, sich aktiv um die Verwertung oder Vermarktung der Urheber- oder Leistungsschutzrechte der Werke der KünstlerInnen zu kümmern. Sie beobachten und registrieren die Nutzung und den Einsatz der Werke bei den Rechtenutzern, zum Beispiel bei Radio- und Fernsehstationen, schließen mit diesen Verträge über die Tantiemen für die Rechtenutzung ab und verrechnen diese im Namen der Kunstschaffenden an die Rechtenutzer.

Die Kernaufgabe der Gesellschaften ist es also, Tantiemen für die von ihnen verwalteten und wahrgenommenen Urheber- und Werknutzungsrechte einzuheben und diese an die von ihnen vertretenen Künstlerinnen und Künstler, oder auch Produzenten (diese haben eigene Verwertungsgesellschaften) zu verteilen und auszuzahlen. Die Ausschüttung erfolgt nach vorher festgelegten Verteilungsregeln. Diese Verteilungsregeln müssen gleichermaßen für alle gelten und auch öffentlich zugänglich sein.

Die Verwertungsgesellschaften ziehen von den eingehobenen Tantiemen ihre Verwaltungskosten ab, die je nach Gesellschaft rund 5 % bis 15 % betragen. Weiters behält die AKM rd. 10 % der Einnahmen als Sozialabzug ein, der für Förderungen und soziale Beiträge zur Verfügung steht. Alle anderen Gesellschaften erhalten Einnahmen aus der Leerkassetten- und/oder Reprographievergütung, aus denen per Gesetz 50 % in die Fonds für soziale und kulturelle Zwecke fließen („SKE Fonds“), die wiederum Förderungen an die Kunstschaffenden auszahlen. Somit erbringen die Gesellschaften auch soziale und kulturelle Leistungen.

Dem Grundprinzip der Selbstorganisation folgend, entscheiden die Kunstschaffenden in der Geschäftsführung oder auch den Generalversammlungen der Gesellschaften selbst über alle wesentlichen Angelegenheiten, wie Verteilungsregeln, Budgets, Tarife und Spesensätze.

Verwertungsgesellschaften sind darüber hinaus seit jeher auch einer staatlichen Aufsicht unterstellt und unterliegen dem Verwertungsgesellschaftengesetz. Dieses österreichische Gesetz gilt europaweit als sehr modern und enthält vor allem auch umfassende Regelungen über Transparenz und Gebarung der Verwertungsgesellschaften.

Was bringt eine Mitgliedschaft bei den Verwertungsgesellschaften? Es ist für einen einzelnen Kunstschaffenden nicht möglich, sämtliche Nutzungen seiner Werke selbst zu erfassen, nachzuverfolgen und dafür Tantiemen einzufordern. Dazu kommt noch, dass seine oder ihre Werke auch im Ausland genutzt werden. Hier wird durch Gegenseitigkeitsverträge sichergestellt, dass eine ausländische Gesellschaft diese Rechte in ihrem Land wahrnimmt und die Tantiemen dafür an die heimische Gesellschaft überweist.

Dazu führt die Rechtebündelung für viele Kunstschaffende in Verwertungsgesellschaften natürlich auch dazu, dass diese eine wesentlich stärkere Verhandlungsposition gegenüber den Rechtenutzern haben, als dies einzelne KünstlerInnen selbst erreichen könnten. Jeder einzelne Kunstschaffende profitiert von den Synergien und der Verhandlungsstärke einer kollektiven Rechtewahrnehmung in seiner Gesellschaft.

Vor allem aber sind die Einnahmen aus den Verwertungsrechten für fast alle Kunstschaffenden ein zentraler Bestandteil ihrer wirtschaftlichen Existenz und die Arbeit ihrer Verwertungsgesellschaften trägt wesentlich dazu bei, dass sie sich ihrer künstlerischen Tätigkeit widmen und davon leben können.

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3 Rückmeldungen an “„Die Verwertungsgesellschaften sind wir Kunstschaffende selbst“”

  1. robert j beirer 21. Mai 2012 in 08:04 #

    Schon interessanter Artikel….

  2. Johann Waininger 21. Mai 2012 in 15:33 #

    Guten Tag,

    wo kann man die detaillierten Verteilungsschlüssel von AKM & Co nachlesen?

    Man hat mir erklärt, dass mit dem aktuellen Modell tendenziell unbekannte Künstler die bekannten Künstler subventionieren.

    Wenn z.B. eine unbekannte Band aus Dschibuti in einem Lokal auftritt, oder im Radio gespielt wird, fließen die erwirtschafteten Gelder nicht an die Band aus Dschibuti, sondern primär an die bekanntesten Künstler Österreichs.

    Ein ähnliches Szenario gibt es angeblich auch, wenn Lokale, die musikalische Nischen bedienen, Abgaben entrichten. Auch diese Gelder landen dann angeblich überwiegend bei etablierten Acts.

    Wo kann man das in verständlicher Form aufbereitet nachlesen?

    MfG

    • Admin 23. Mai 2012 in 14:45 #

      Sehr geehrter Herr Waininger,

      wir haben uns bei der AKM erkundigt und können Ihnen zu Ihrer Frage folgende Antwort weiterleiten:

      Was die Verteilungsbestimmungen der AKM betrifft, stimmt die Aussage nicht, dass diese Regelungen tendenziell eine Subventionierung der bekannten Künstler durch die unbekannten Künstler vorsehen.

      Die AKM ist für ihre hohe Verteilungsgenauigkeit – insbesondere auch im Vergleich zum Ausland – bekannt. So werden zum Beispiel die Lizenzeinnahmen, die die AKM vom ORF erhält, sekundengenau aufgrund der Sendemeldungen, die der ORF der AKM übermittelt, verteilt.

      Bei Konzerten und anderen Live-Aufführungen von Musik wird das eingehobene Lizenzentgelt exakt auf die Musikwerke bzw. deren Urheber verteilt, die auf dem jeweils dazugehörigen übermittelten Musikprogramm notiert sind. Lediglich in einigen wenigen Bereichen erfolgt die Verteilung analog ähnlicher Nutzungen und deren Nutzungsmeldungen.

      Zu diesen Bereichen gehören die Lizenzeinnahmen aus „Mechanischer Musik“ (Einsatz von Tonträgern oder Radiosendungen in Lokalen, Handelsbetrieben, bei Events). Diese werden an alle Urheber verteilt, deren Musikwerke bei Live-Veranstaltungen aufgeführt oder im Radio gesendet werden. (Einnahmen aus mechanischer Musik in Diskotheken/Tanzlokalen werden aufgrund von Programmerhebungen, die die AKM dort selbst durchführt, nutzungsbezogen verteilt.)

      Nachzulesen ist das alles in den sogenannten Abrechnungsregeln, die auch auf der AKM-Website abrufbar sind: http://www.akm.at/Mitglieder/Abrechnung/Fragen_und_Antworten/

      Dort gibt es auch einen Verweis auf die Abrechnungsregeln und das Statut (hier dazu speziell: VI. Abrechnung § 22): http://www.akm.at/Mitglieder/Interne_Regelwerke/

      Jedenfalls: Wenn ein ordnungsgemäßes Programm einer Veranstaltung an die AKM geliefert wird, das Konzert vom Veranstalter gemeldet und bezahlt wird und die Künstler Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind, werden diese ihre ihnen zustehende Tantiemen erhalten. Dasselbe gilt sinngemäß für Rundfunkanstalten wie den ORF.

      MfG
      Organisationsbüro “Kunst hat Recht.”

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